Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Meyer Parkett GmbH
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil jedes unserer Angebote, jeder an uns gerichteten Bestellung sowie jedes Auftrags und der durch Annahme desselben zustande gekommenen Vertrages, dies sowohl hinsichtlich laufender als auch hinsichtlich neuer sowie hinsichtlich sämtlicher zukünftiger Geschäftsverbindungen. Entgegenstehende und abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erlangen uns gegenüber keine Gültigkeit. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung/Werkleistung an diesen vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl für Kaufverträge/Lieferverträge, die Warenlieferungen zum Gegenstand haben, als auch für Werkverträge, die Werkleistungen zum Gegenstand haben sowie schließlich auch für gemischte Verträge, wobei die folgenden Regelungen jeweils sinngemäß für Kaufverträge, Werkverträge oder gemischte Verträge gelten.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind primär auf Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten im Sinne des § 1 UGB abgestimmt. Sofern Lieferungen an Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG erfolgen, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen des KSchG widersprechen.
4. Vertragsergänzungen und Abänderungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform.
5. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Graz. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht, die Anwendbarkeit des UNCITRAL-Einheitskaufrechtes (UN-Kaufrechtes) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Sollten einzelne der zuvor angeführten und in der Folge festgehaltenen Bestimmungen nichtig und/oder ungültig sein, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Allfällige nichtige und/oder ungültige Bestimmungen werden durch gültige Bestimmungen, die dem Vertragswillen möglichst nahekommen, ersetzt.
II. Angebot/Aufträge
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht befristet sind. Verträge kommen rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Die Auftragsbestätigung kann per Brief, Telefax, E-Mail oder Internet übermittelt werden.
2. Unsere Muster sind unverbindliche Farb- und Strukturmuster. Technische und naturbedingte Abweichungen sind möglich. Technische und naturbedingte Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Oberflächenbeschaffenheit und der Farbtöne, sind im Rahmen der technischen Spezifikationen der jeweiligen Hersteller sowie der handelsüblichen Toleranzen zulässig und werden vom Auftraggeber akzeptiert.
3. Wir behalten uns ausdrücklich vor, bessere Qualität bzw. teurere Sortierungen ohne Aufpreis hiefür zu liefern.
III. Preise/Werklohn/Zahlung
1. Die Preise für unsere Waren/Werkleistungen ergeben sich aus unserer Preisliste bzw. aus gesonderter Vereinbarung. Die Preise verstehen sich ab unserem Firmensitz in Kalsdorf. Die Preise gelten ab Lager inklusive Verpackung.
2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Menge. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn wir sie schriftlich als solche zusagen, ansonsten kommen die am Tag der Lieferung nach unserer Preisliste gültigen Preise zur Verrechnung.
Wir behalten uns allerdings in jedem Fall das Recht vor, die Preise/Werklöhne angemessen zu erhöhen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen etwa durch Erhöhung der Materialpreise, kollektivvertragliche Lohnerhöhungen, Erhöhungen von Abgaben, Steuern, Transportkosten oder andere Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die Preiskalkulation beeinflussen, treffen.
3. Die Aufrechnung von Gegenforderungen seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
4. Alle unsere Rechnungen sind vor Lieferung zu bezahlen, sofern nicht andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist ausschließlich der Eingang der Zahlung auf unserem Bankkonto maßgeblich. Kosten oder Gebühren der Zahlungsabwicklung sind vom Auftraggeber zu tragen.
5. Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, sind wir berechtigt, Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu fordern sowie unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unabhängig von einem Verschulden seinerseits und vom Nachweis eines uns anerlaufenen Schadens eine Stornogebühr in Höhe von 15 % des Kaufpreises/Werklohns zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen. Diese Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht, die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzanspruchs bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Von fälligen Forderungen hat der Auftraggeber die sich aus dem Zahlungsverzugsgesetz ergebenden Mahngebühren und Verzugszinsen zu entrichten.
7. Bei Lieferung auf Kredit bestätigt der Auftraggeber mit der Auftragserteilung seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich dagegen – auch zu einem späteren Zeitpunkt – begründete Bedenken oder berechtigte Zweifel (etwa aufgrund negativer Bonitätsauskünfte bei B2B-Kunden), können wir die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer Vorauszahlung (sollte nicht ohnehin im Sinne des Punktes III. 4. eine Vorauszahlungsverpflichtung des Auftraggebers bestehen) oder ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig machen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn binnen zwei Wochen nach erfolgter Aufforderung weder die Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt.
8. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, erlischt ein allfälliger zuvor vereinbarter Anspruch seinerseits auf Konditionsvergütung und Bonifikation jeglicher Art.
9. Der Auftraggeber hat uns sämtliche Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsverfolgung im In- und/oder Ausland zu ersetzen; dies auch dann, wenn das betreffende ausländische Recht eine dem österreichischen Recht entsprechende Kostenerstattungsregelung nicht vorsieht. Diese Erstattungspflicht umfasst sämtliche von uns zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten.
IV. Lieferung und Abnahme
1. Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager des Auftraggebers setzt voraus, dass die Anlieferung über eine mit schwerem Lastzug befahrbare Zufahrtsstraße erfolgen kann. Der Auftraggeber garantiert dafür, dass die Zufahrtsstraße dafür geeignet ist. Der Abladevorgang ist durch den Auftraggeber ohne unnötigen Aufschub auf seine Kosten vorzunehmen. Er hat für die unverzügliche Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, die Ware am Lieferort abzuladen, dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Anlieferung der Ware erfolgt ausschließlich „frei Bordsteinkante“ vor die Baustelle bzw. vor das Lager des Auftraggebers; eine Zustellung in das Innere von Gebäuden ist, sofern nicht Gegenteiliges vereinbart ist, nicht möglich.
2. Ist Ware auf Abruf Vertragsgegenstand, ist der Auftraggeber zur vollständigen Abnahme der vereinbarten Liefermenge innerhalb der vereinbarten Lieferzeit verpflichtet.
3. Mit Ausnahme von B2C-Online Geschäften, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder den sonst mit der Versendung Beauftragten auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn wir die Versandkosten übernommen haben.
4. Mit Ausnahme von B2C-Online Geschäften, bei denen die Lieferfristen den zum Bestellstellzeitpunkt beim jeweiligen Artikel angegebenen Fristen entsprechen, sind für uns die Lieferfrist/der Liefertermin unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftragsbestätigung an unserem Firmensitz. Werden Lieferfrist/Liefertermin um mehr als acht Wochen aufgrund von uns zu vertretenden Umständen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen, die uns mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben ist, vom Vertrag zurücktreten. Fälle höherer Gewalt, wie überhaupt alle Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, schließen eine Haftung unsererseits, insbesondere aus dem Titel des Verzugs, aus. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere auch Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachungen, An- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Diesen gleich zu halten sind andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und von uns unverschuldete Umstände, wie etwa Transportbehinderungen welcher Art auch immer, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei einem unserer Vorlieferanten eintreten. Beginn und Wegfall derartiger Hindernisse werden wir dem Auftraggeber mitteilen. Ersatzansprüche des Auftraggebers bestehen auch dann nicht, wenn die Lieferfrist/der Liefertermin aufgrund von Umständen überschritten wurden, die wir zu vertreten haben.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum (i.d.F. kurz „Vorbehaltsware“ genannt). Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
2. Eine Be- und/oder Verarbeitung seitens des Auftraggebers führt nicht zum Eigentumserwerb, die be- und/oder verarbeitete Waren bleiben vielmehr ebenfalls bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
3. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus einer Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen zu veräußern.
5. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu einem Widerruf dieser Berechtigung durch uns einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns seinen Abnehmer bekannt zu geben. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Auftraggebers, eines Sanierungsverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichs- oder Vorverfahrens oder eines diesen gleich zu haltenden Verfahrens erlöschen die Rechte des Auftraggebers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt für den Fall von Scheck- oder Wechselprotesten.
8. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl, Wasserschäden und höhere Gewalt (sofern für letztere durch einen Versicherer mit Sitz im Inland Versicherungsschutz gewährt wird) zu versichern. Ansprüche aus Versicherungsverträgen gelten in Höhe der bei Eintritt des Versicherungsfalls aushaftenden Forderung als schon jetzt an uns zahlungshalber abgetreten.
VI. Gewährleistung und Schadenersatz
1. Die gelieferte Ware ist bei Übernahme (Abladung) durch den Auftraggeber sofort sorgfältig zu prüfen. Offene Mängel sind uns unverzüglich und vor dem Verlegen/der Weiterverarbeitung der Ware schriftlich anzuzeigen. Uns ist binnen einer Frist von zumindest 5 Werktagen Gelegenheit zu geben, den Mangel an Ort und Stelle festzustellen sowie gegebenenfalls eine Verbesserung/einen Austausch vorzunehmen.
2. Jede Änderung an den mangelhaften Waren bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Liegt eine solche nicht vor, führt dies zum Verlust eines allfälligen Gewährleistungsanspruchs.
3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten überdies die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 UGB). Soweit Mängel nicht unverzüglich angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
4. Transportschäden müssen bei sonstigem Anspruchsverlust schon bei Anlieferung der Ware unverzüglich angezeigt, auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief detailliert vermerkt und uns gemeldet werden.
5. Wir leisten nur für solche Mängel Gewähr, die bereits bei Übergabe der Ware vorhanden waren. Dies ist auch dann vom Auftraggeber zu beweisen, wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
6. Liegen Mängel vor, die Gewährleistungsansprüche auslösen, kann der Auftraggeber nur die Verbesserung/den Austausch der fehlerhaften Teile der Ware fordern, wobei diesbezüglich uns das Wahlrecht, ob eine Verbesserung oder ein Austausch vorgenommen wird, zusteht. Ist die Verbesserung/der Austausch unmöglich oder für uns mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, wird sie von uns verweigert oder nicht in angemessener Frist vorgenommen, steht dem Auftraggeber statt des Verbesserungsanspruchs/des Anspruches auf Austausch ein Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich um einen wesentlichen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung zu. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn er den ordentlichen Gebrauch der Ware verhindert oder wenn der Ware eine vereinbarte Eigenschaft fehlt, die für den Abschluss des Vertrages für den Auftraggeber von ausschlaggebender Bedeutung war. Unternehmen wir in angemessener Frist einen Verbesserungsversuch und bleibt dieser erfolglos, ist der Auftraggeber erst dann berechtigt, von den vorgenannten Rechten auf Preisminderung oder Wandlung Gebrauch zu machen, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu mindestens zwei nochmaligen Verbesserungsversuchen gesetzt hat oder diese gescheitert sind. Wir sind jedenfalls so lange nicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet, solange der Auftraggeber mit der Zahlung des Kaufpreises/Werklohns in Verzug ist.
7. Bei Selbstverlegung durch den Auftraggeber hat dieser unbedingt darauf zu achten, dass kein fehlerhaftes Material verlegt wird. Fehlerhafte Ware wird von uns kostenlos ausgetauscht. Eine nachträgliche Vergütung (Preisminderung, Schadenersatz etc.) für bereits verlegte Materialien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Der Auftraggeber hat die übermittelten bzw. auf unserer Website abrufbaren Verlegeanleitungen, Merkblätter sowie Pflegeanleitungen sorgfältig zu beachten. Soweit aus der Nichtbeachtung derselben Mängel/Schäden entstehen, entfällt jegliche Haftung unsererseits.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verbrauch bzw. die vorgesehenen Verlegungsmodalitäten bzw. auf Kompatibilität mit anderen, allenfalls auch von uns gelieferten Waren/Produkten zu prüfen. Diesbezüglich von uns zur Unterstützung des Käufers erteilte schriftliche oder mündliche Anwendungsempfehlungen sind unverbindlich, begründen kein gesondertes Vertragsverhältnis und stellen keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag dar. Haftungen jedweder Art aus derartigen mündlichen oder schriftlichen Anwendungsempfehlungen sind ausgeschlossen.
10. Werden Mängelrügen ungerechtfertigt erhoben und entstehen uns hierdurch Kosten, sind uns diese vom Auftraggeber zu ersetzen.
11. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.
12. Bei Vorliegen eines Mangelschadens stehen dem Auftraggeber lediglich die sich aus den vorstehenden Bedingungen ergebenden Ansprüche zu. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, welcher Art auch immer (sowohl wegen eines Mangels, für den unsererseits Gewährleistungspflicht besteht als auch wegen Mangelfolgeschäden) sind ausgeschlossen, sofern uns am Vorliegen des Mangels/Schadens kein grobes Verschulden trifft. Das Vorliegen groben Verschuldens unsererseits hat der Auftraggeber zu beweisen.
VII. Retourwaren
1. Wir nehmen ausschließlich unbeschädigte und ordnungsgemäß verpackte Ware retour. Die Retourware muss dem Spediteur gebündelt und verschnürt, mit Kantenschutz versehen sowie transportsicher auf Paletten fixiert übergeben werden. Beschädigte oder verschmutzte Retourwaren werden (auch wenn die Beschädigung durch die mangelhafte Verpackung für den Rücktransport entstanden ist) nicht gutgeschrieben! Bei B2C-Onlinegeschäften (Verbraucher) muss die Ware versandfähig (wie bei der Anlieferung) verpackt sein. Die oben genannten Bedingungen stellen keine Einschränkung bzw. keine zwingende Voraussetzung zur wirksamen Ausübung des Widerrufrechts dar.
2. Der Auftraggeber hat das übermittelte Merkblatt betreffend der korrekten Verpackung von Retourwaren sorgfältig zu beachten. Soweit aus der Nichtbeachtung desselben Mängel/Schäden entstehen, entfällt jegliche Haftung unsererseits.
3. Retouren werden nur innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bzw. im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts bei Online-Geschäften angenommen. Danach werden keine Retoursendungen akzeptiert! Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen: Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Mit Ausnahme des gesetzlichen Widerrufsrechts bei B2C-Onlinegschäften werden bis zu € 500 Nettowarenwert € 30, darüber 15 % an Manipulationsgebühr verrechnet. Die Frachtkosten der Retourlieferung trägt immer der Absender! Mit Ausnahme von B2C-Onlinegeschäften (Verbraucher) haftet der Käufer für Schäden beim Transport der Retoursendung.
Stand 08/2022